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- Bundesweite Praxisbesonderheit
Kassenärztliche Vereinigungen (KVen, alphabetisch)
Baden-Württemberg (KVBW)
AMV 2025: Höchstquotenregelungen

Für die Therapie mit Cannabinoiden gemäß § 31 Abs. 6 SGB V ist vorzugsweise ein kostengünstiges Cannabis-Arzneimittel einzusetzen. Gemäß § 44 Abs. 2 der Arzneimittel-Richtlinie ist vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.
Für weiterführende Informationen sind die Veröffentlichungen der KV zu beachten. Unter www.kvbawue.de >> Praxis >> Verordnungen >> Arzneimittel >> Dokumente >> Cannabis ist eine Patientenkostenübersicht sowie ein umfassendes Informationsdokument zu finden.
AT-Bereich | Wirkstoff | ATC-Code |
exRW 952 – Cannabis | Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unveränderter Form | V90RA04 |
exRW 952 – Cannabis | Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen | V90RA03 |
exRW 952 – Cannabis | Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand | V90RA02 |
exRW 952 – Cannabis | Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen | V90RA01 |
exRW 952 – Cannabis | Abrechnung von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN | V90RB01 |
exRW 952 – Cannabis | Cannabidiol | N03AX24 |
exRW 952 – Cannabis | Cannabinoide | N02BG10 |
exRW 952 – Cannabis | Cannabis-Rezepturausgangsprodukt | V90RC |
exRW 952 – Cannabis | Nabilon | A04AD11 |
Bayern (KVB)
Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele 2024 nach § 84 ABS. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V:
Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung im Jahr 2024 sollen die Vertragsärzte grundsätzlich […]:
- Die Cannabistherapie bevorzugt mit Sativex® und Dronabinol-haltigen Rezepturen durchführen. Die hochpreisige Behandlung mit Cannabisblüten sollte unter anderem aufgrund der Dosierungsungenauigkeit auf Einzelfälle beschränkt bleiben.
Zusätzlich stehen folgende Dokumente zur Verfügung:
Medizinal-Cannabis seit 1. April 2024 richtig verordnen (02.05.2024)
Verordnungsfähigkeit von Cannabis – Verordnung Aktuell (19.04.2024)
Berlin (KV Berlin)
AMV 2024: Quantitatives Ziel „Cannabinoide“:
Arzneimittelgruppe mit Höchstwerten für den Anteil der Zielsubstanzen | Arztgruppe | Zielwert in % |
Cannabinoide, quotierte Arzneimittelgruppe: Höchstanteil verordneter Blüten | Allgemeinmediziner/Praktischer Arzt | 33,00 |
Anästhesist | 7,00 | |
Nervenarzt | 31,00 | |
Orthopäde | 18,00 |
Weitere Hinweise der KV Berlin zum Themenbereich „Cannabis-Verordnung“ finden Sie hier:
- Zugelassene Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete
- Rezepturverordnung von Cannabis
- Therapiewechsel in der Cannabistherapie
- Nur eine Sorte pro Rezept
- Weitere Informationen
Brandenburg (KVBB)
Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2024 zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen:
Für die Therapie mit Cannabinoiden gemäß § 31 Abs. 6 SGB V sollten unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bevorzugt Fertigarzneimittel oder standardisierte Extrakte (Dronabinol) eingesetzt werden.
Arztgruppe | Arzneimittelgruppe | Ziel-/Leitsubstanz(en) | Ziel-Höchstquote |
Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte, Internisten hausärztlich | Cannabis-Zubereitungen oder Blüten | Anteil Patienten mit Blüten | 9,8 % |
Anästhesisten | 13,0 % | ||
Nervenärzte/Neurologen | 8,8 % |
Bremen (KVHB)
Arzneimittel-Vereinbarung 2025: Maßnahmen zur Zielerreichung Wirtschaftlichkeit – Anlage 1 zur Arzneimittel-Vereinbarung, Übersicht zu § 3 – Qualitatives Ziel:
Cannabis, Verordnungen nach § 31 Abs. 6 SGB V: VO von Fertigarzneimitteln, standardisierten Zubereitungen oder Extrakten. Einsatz von Cannabisblüten nur im medizinisch begründeten Ausnahmefall. Die Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten.
Hamburg (KVH)
Cannabis bzw. Cannabinoide werden von keinem Wirkstoffziel erfasst (Wirkstoffvereinbarung 2025).
Weitere Hinweise der KVH zum Thema Cannabis in der GKV finden Sie hier:
- Für wen ist Cannabis verordnungsfähig?
- Genehmigung vor Erstverordnung
- Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes bei bestimmter Qualifikation des Verordners ab 17.10.2024
- Verordnung
- Wirtschaftlichkeit
- Downloads
- Linksammlung
Hessen (KVH)
Keine Erwähnung von Cannabis bzw. Cannabinoiden in der (noch) aktuell gültigen Arzneimittel-Vereinbarung (AMV) 2024.
Zuletzt erwähnt in der AMW 2021 unter § 2 Zielvereinbarungen:
Die KVH weist die Ärzte in geeigneter Form regelmäßig auf die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verordnungsweise hin, dies betrifft insbesondere […] den wirtschaftlichen Einsatz von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln und Dronabinol-Rezepturen, insbesondere im Vergleich zu einer zurückhaltenden Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Vollextrakten.
Mecklenburg-Vorpommern (KVMV)
Aktuelle Informationen zur Arzneimittel-Vereinbarung sowie zu Cannabinoiden sind im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) zu finden unter (s. Journal. Nr. 354/März 2022):
KV-Info >> Download >> Medizinische Beratung >> Arzneimittel und aktuelle Warnhinweise zur Verordnung >> Informationspaket Cannabinoide
Niedersachsen (KVN)
Arzneimittel-Vereinbarung (AMV) 2025: Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, Extrakten in standardisierter Qualität oder nachrangig in Form von getrockneten Blüten. Es soll das kostengünstigste für den Patienten geeignete Cannabisprodukt gewählt werden. Die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten soll sich auf Einzelfälle beschränken und ist besonders zu
begründen. (§ 31 Abs. 6 SGB V).
Eigene Rubrik „Cannabis“ auf der KVN-Website, mit Informationen u. a. zu:
- Was Ärzte bei der Verordnung von Cannabis wissen müssen
- Der Genehmigungsverzicht für einzelne Facharztgruppen
Zusätzlich steht folgendes Dokument zur Verfügung:
Nordrhein (KVNO)
Es wurde keine spezielle Quote vereinbart (AMV 2025).
Qualitatives Ziel zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung (§ 4 Abs. 2 AMV 2025):
Vorrangige Verordnung von Cannabis/Cannabinoiden als Fertigarzneimittel oder standardisierter Zubereitung. Bitte Genehmigungsverfahren beachten.
Eigene Rubrik „Cannabis“ auf der KVNO-Website, mit Informationen u. a. zu:
- VIN VerordnungsInfo Nordrhein / Oktober 2024 – Cannabis
- KBV: Cannabis – was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen
- WirkstoffAktuell 3/2023 Cannabisarzneimittel
- BfArM Hinweise für Ärzte FAQ Einsatz von Cannabis in der Medizin
Rheinland-Pfalz (KVRLP)
Allgemeiner Verordnungshinweis „Cannabis“ (gemäß Anlage 3 zur AMV 2025):
Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung führen Sie grundsätzlich die vorab genehmigte Cannabis-Therapie bevorzugt mit Dronabinol-haltigen Rezepturen und Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln durch. Beschränken Sie bitte die hochpreisige Behandlung mit Cannabis-Blüten unter anderem aufgrund der Dosierungsungenauigkeiten auf Einzelfälle. Bitte beachten Sie bei der Verordnung von Cannabis-Blüten die teilweise starken Preisunterschiede und verordnen Sie – soweit möglich – preisgünstige Produkte. Bitte beachten Sie bei der Verordnung auch die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Es existiert keine spezifische Zielquote für Cannabis; es gibt jedoch grundsätzlich eine Aut-idem-Maximal-Quote und eine Generika-Mindest-Quote, die theoretisch auch für Cannabis-Fertigarzneimittel gelten können.
Saarland (KVS)
Allgemeines Ziel „Cannabis“ (gemäß 2. Abschnitt, § 3 der AMV 2025):
Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung führen Sie grundsätzlich die vorab genehmigte Cannabis-Therapie bevorzugt mit Dronabinol-haltigen Rezepturen und Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln durch.
Sachsen (KV Sachsen)
Weiteres Ziel „Cannabis“ (gemäß Artikel 2, § 2 (11) AMV 2025):
Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss geprüft werden, ob andere Cannabis-haltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die für die Behandlung geeignet sind. Für die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist eine Begründung erforderlich.
Sachsen-Anhalt (KVSA)
Spezifisches Ziel für Fachärzte für Anästhesie mit Schwerpunkt Schmerztherapie:
Arzneimittelgruppe | Anteil | Zielwert |
Cannabis-Arzneimittel gem. § 31 Abs. 6 SGB V | Blüten | höchstens 3,45 % |
generikafähiger Markt und patentgeschützte Präparate | generikafähiger Markt | mindestens 97,50 % |
orale Opiate Stufe III | Tapentadol | höchstens 22,59 % |
Erfüllt der Schmerztherapeut mind. 2 von 3 Zielwerten der genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2024 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit i. V. m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit.
Für die Ermittlung der Zielwerterreichung bei dem Ziel „Cannabis-Arzneimittel“ werden die Anzahl der Verordnungen zugrunde gelegt.
Schleswig-Holstein (KVSH)
Qualitätsziel „Cannabis“ (gemäß § 3 der Zielvereinbarung zur Steuerung der Arzneimittelversorgung 2025):
Verordnungsbereich | Wert | Hinweis an die Verordner |
Cannabis | Anteil der Fertigarzneimittel, standardisierter Zubereitungen und Extrakte an den gesamten Cannabisverordnungen | Über 95 % der Cannabisverordnungen sollen mit Fertigarzneimitteln, standardisierten Zubereitungen oder Extrakten erfolgen, der Einsatz von Cannabisblüten nur im begründeten Ausnahmefall |
Thüringen (KVT)
Weiteres Ziel „Cannabis“ (gemäß § 2 (1) der AMV 2025):
Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss geprüft werden, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die für die Behandlung geeignet sind. Für die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist eine Begründung erforderlich.
Westfalen-Lippe (KVWL)
Qualitatives Ziel „Verordnung von Cannabis“ (gemäß Liste B, Zielvereinbarung Nr. 30 – Wirkstoffklassen der AMV 2025):
Vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln oder standardisierter Zubereitungen / bitte ggf. Genehmigungsverfahren beachten.
Detaillierte Informationen der KVWL zur Verordnung von Cannabis finden Sie hier.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Informationen für Ärzte:
Cannabis – was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen
Bundesweite Praxisbesonderheit
Wirkstoff: Cannabidiol
Handelsnamen Epidyolex®
Anwendungsgebiet: Cannabidiol (Epidyolex®) wird zusammen mit Clobazam, bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen, im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) oder dem Dravet-Syndrom (DS) angewendet. Cannabidiol (Epidyolex®) wird bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen im Zusammenhang mit Tuberöser Sklerose (TSC) angewendet.