Ärzte KV-spezifische Informationen

KV-spezifische Informationen

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen, alphabetisch)

AMV 2024: Qualitatives Ziel „Therapie mit Cannabinoiden“:

Für die Therapie mit Cannabinoiden gemäß § 31 Abs. 6 SGB V ist vorzugsweise ein kostengünstiges Cannabis-Arzneimittel einzusetzen. Vor der ersten Verordnung muss eine Genehmigung durch die Krankenkasse des Patienten vorliegen. Erfolgt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V (SAPV) entfällt der Genehmigungsvorbehalt ausnahmsweise. Gemäß § 44 Abs. 2 der Arzneimittel-Richtlinie ist vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist zu begründen.

Für weiterführende Informationen sind die Veröffentlichungen der KV zu beachten. Unter www.kvbawue.de >> Praxis >> Verordnungen >> Arzneimittel >> Dokumente >> Cannabis ist eine Patientenkostenübersicht sowie ein umfassendes Informationsdokument zu finden.

Seit Juli 2021 sind auch Medizinal-Cannabisblüten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM-Cannabisblüten) aus deutschem Anbau verfügbar, deren Preis deutlich unter dem für importierte Cannabisblüten liegt. Der abrechnungsfähige Hilfstaxepreis für die Apotheken beträgt für die importierten Cannabisblüten 9,52 Euro pro Gramm, für BfArM-Cannabisblüten (Medizinal-Cannabisblüten) nur 5,80 Euro pro Gramm (zzgl. jeweils der entsprechenden Zuschläge für die unverarbeitete Abgabe bzw. in Zubereitungen). Derzeit sind verschiedene Sorten mit unterschiedlichen THC-Gehalten in größeren Gebinden von 50 g verfügbar, so dass hiermit auch im Bereich der Cannabisblüten wirtschaftlichere Therapieoptionen für unterschiedliche Anwendungssituationen, insbesondere auch für Verordnungen höherer Mengen zur Verfügung stehen. Informationen zu den Sorten der BfArM-Cannabisblüten (THC-Gehalt, PZN etc.) sind bei der Cannabisagentur einsehbar.

AT-BereichWirkstoffATC-Code
exRW 952 – CannabisAbrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unveränderter FormV90RA04
exRW 952 – CannabisAbrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in ZubereitungenV90RA03
exRW 952 – CannabisAbrechnung von Cannabisblüten in unverändertem ZustandV90RA02
exRW 952 – CannabisAbrechnung von Cannabisblüten in ZubereitungenV90RA01
exRW 952 – CannabisAbrechnung von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZNV90RB01
exRW 952 – CannabisCannabidiolN03AX24
exRW 952 – CannabisCannabinoideN02BG10
exRW 952 – CannabisCannabis-RezepturausgangsproduktV90RC
exRW 952 – CannabisNabilonA04AD11

Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele 2024 nach § 84 ABS. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V:

Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung im Jahr 2024 sollen die Vertragsärzte grundsätzlich […]:

  • Die Cannabistherapie bevorzugt mit Sativex® und Dronabinol-haltigen Rezepturen durchführen. Die hochpreisige Behandlung mit Cannabisblüten sollte unter anderem aufgrund der Dosierungsungenauigkeit auf Einzelfälle beschränkt bleiben.

Zusätzlich stehen folgende Dokumente zur Verfügung:

Medizinal-Cannabis seit 1. April 2024 richtig verordnen (02.05.2024)

Verordnungsfähigkeit von Cannabis – Verordnung Aktuell (19.04.2024)

Wirtschaftliche Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln – Arzneimittel im Blickpunkt (Ausgabe Nr. 52, 18.04.2024)

AMV 2024: Quantitatives Ziel „Cannabinoide“:

Arzneimittelgruppe mit Höchstwerten für den Anteil der ZielsubstanzenArztgruppeZielwert in %
Cannabinoide, quotierte Arzneimittelgruppe: Höchstanteil verordneter BlütenAllgemeinmediziner/Praktischer Arzt33,00
Anästhesist7,00
Nervenarzt31,00
Orthopäde18,00

Weitere Hinweise der KV Berlin zum Themenbereich „Cannabis-Verordnung“ finden Sie hier:

  • Zugelassene Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete
  • Rezepturverordnung von Cannabis
  • Therapiewechsel in der Cannabistherapie
  • Nur eine Sorte pro Rezept
  • Weitere Informationen

Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2024 zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen:

Für die Therapie mit Cannabinoiden gemäß § 31 Abs. 6 SGB V sollten unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bevorzugt Fertigarzneimittel oder standardisierte Extrakte (Dronabinol) eingesetzt werden.

ArztgruppeArzneimittelgruppeZiel-/Leitsubstanz(en)Ziel-Höchstquote
Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte, Internisten hausärztlichCannabis-Zubereitungen oder BlütenAnteil Patienten mit Blüten9,8 %
Anästhesisten  13,0 %
Nervenärzte/Neurologen  8,8 %

Arzneimittel-Vereinbarung 2024: Maßnahmen zur Zielerreichung Wirtschaftlichkeit – Anlage 1 zur Arzneimittel-Vereinbarung, Übersicht zu § 3 – Qualitatives Ziel:

Cannabis, Verordnungen nach § 31 Abs. 6 SGB V: VO von Fertigarzneimitteln, standardisierten Zubereitungen oder Extrakten. Einsatz von Cannabisblüten nur im medizinisch begründeten Ausnahmefall. Die Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten.

Cannabis bzw. Cannabinoide werden von keinem Wirkstoffziel erfasst (Wirkstoffvereinbarung 2024).

Weitere Hinweise der KVH zum Thema Cannabis in der GKV finden Sie hier (08.11.2019):

  • Für wen ist Cannabis verordnungsfähig?
  • Genehmigung vor Erstverordnung
  • Verordnung
  • Wirtschaftlichkeit
  • Downloads
  • Linksammlung

Keine Erwähnung von Cannabis bzw. Cannabinoiden in der (noch) aktuell gültigen Arzneimittel-Vereinbarung (AMV) 2023.

Zuletzt erwähnt in der AMW 2021 unter § 2 Zielvereinbarungen:

Die KVH weist die Ärzte in geeigneter Form regelmäßig auf die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verordnungsweise hin, dies betrifft insbesondere […] den wirtschaftlichen Einsatz von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln und Dronabinol-Rezepturen, insbesondere im Vergleich zu einer zurückhaltenden Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Vollextrakten.

Aktuelle Informationen zur Arzneimittel-Vereinbarung sowie zu Cannabinoiden sind im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) zu finden unter (s. Journal. Nr. 354/März 2022):

KV-Info >> Download >> Medizinische Beratung >> Arzneimittel und aktuelle Warnhinweise zur Verordnung >> Informationspaket Cannabinoide

Keine Erwähnung von Cannabis bzw. Cannabinoiden in der aktuell gültigen Arzneimittel-Vereinbarung (AMV) 2024.

Eigene Rubrik „Cannabis“ auf der KVN-Website, mit Informationen u. a. zu:

  • Indikation
  • Erstattungsfähigkeit
  • Verfügbarkeit von medizinischem Cannabis
  • Anforderungen an die Verordnung
  • Dosierung und Anwendung
  • Rezepturen
  • Weiterführende Literatur

Zusätzlich steht folgendes Dokument zur Verfügung:

Wirtschaftliche Verordnung von Cannabisarzneimitteln – Gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel „Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen“ (Stand: 04/2024)

Es wurde keine spezielle Quote vereinbart (AMV 2024).

Qualitatives Ziel zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung (§ 4 Abs. 2 AMV 2024):

Vorrangige Verordnung von Cannabis/Cannabinoiden als Fertigarzneimittel oder standardisierter Zubereitung. Bitte Genehmigungsverfahren beachten.

Eigene Rubrik „Cannabis“ auf der KVNO-Website, mit Informationen u. a. zu:

  • VIN VerordnungsInfo Nordrhein: Cannabis
  • Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V
  • Fragen und Antworten zum Einsatz von Cannabis in der Medizin
  • Hinweise für Ärzte
  • Hinweise für Patienten
  • Ausfüllhinweise bei Cannabisverordnungen

Allgemeiner Verordnungshinweis „Cannabis“ (gemäß Anlage 3 zur AMV 2024):

Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung führen Sie grundsätzlich die vorab genehmigte Cannabis-Therapie bevorzugt mit Dronabinol-haltigen Rezepturen und Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln durch. Beschränken Sie bitte die hochpreisige Behandlung mit Cannabis-Blüten unter anderem aufgrund der Dosierungsungenauigkeiten auf Einzelfälle.

Es existiert keine spezifische Zielquote für Cannabis; es gibt jedoch grundsätzlich eine Aut-idem-Maximal-Quote und eine Generika-Mindest-Quote, die theoretisch auch für Cannabis-Fertigarzneimittel gelten können.

Allgemeines Ziel „Cannabis“ (gemäß 2. Abschnitt, § 3 der AMV 2024):

Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung führen Sie grundsätzlich die vorab genehmigte Cannabis-Therapie bevorzugt mit Dronabinol-haltigen Rezepturen und Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln durch.

Weiteres Ziel „Cannabis“ (gemäß Artikel 2, § 2 (11) AMV 2024):

Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss geprüft werden, ob andere Cannabis-haltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die für die Behandlung geeignet sind. Für die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist eine Begründung erforderlich.

Spezifisches Ziel für Fachärzte für Anästhesie mit Schwerpunkt Schmerztherapie:

ArzneimittelgruppeAnteilZielwert
Cannabis-Arzneimittel gem. § 31 Abs. 6 SGB VBlütenhöchstens 3,45 %
generikafähiger Markt und patentgeschützte Präparategenerikafähiger Marktmindestens 97,50 %
orale Opiate Stufe IIITapentadolhöchstens 22,59 %

Erfüllt der Schmerztherapeut mind. 2 von 3 Zielwerten der genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2024 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit i. V. m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit.

Für die Ermittlung der Zielwerterreichung bei dem Ziel „Cannabis-Arzneimittel“ werden die Anzahl der Verordnungen zugrunde gelegt.

Qualitätsziel „Cannabis“ (gemäß § 3 der Zielvereinbarung zur Steuerung der Arzneimittelversorgung 2024):

VerordnungsbereichWertHinweis an die Verordner
CannabisAnteil der Fertigarzneimittel, standardisierter Zubereitungen und Extrakte an den gesamten CannabisverordnungenÜber 95 % der Cannabisverordnungen sollen mit Fertigarzneimitteln, standardisierten Zubereitungen oder Extrakten erfolgen, der Einsatz von Cannabisblüten nur im begründeten Ausnahmefall

Weiteres Ziel „Cannabis“ (gemäß § 2 (1) der AMV 2024):

Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss geprüft werden, ob andere Cannabis-haltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die für die Behandlung geeignet sind. Für die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist eine Begründung erforderlich.

Qualitatives Ziel „Verordnung von Cannabis“ (gemäß Liste B, Zielvereinbarung Nr. 27 – Wirkstoffklassen der AMV 2024):

Vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln oder standardisierter Zubereitungen/bitte ggf. Genehmigungsverfahren beachten.

Detaillierte Informationen der KVWL zur Verordnung von Cannabis finden Sie hier.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

Informationen für Ärzte:

Cannabis – was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen

Bundesweite Praxisbesonderheit

Wirkstoff: Cannabidiol

Handelsnamen Epidyolex®

Anwendungsgebiet: Cannabidiol (Epidyolex®) wird zusammen mit Clobazam, bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen, im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) oder dem Dravet-Syndrom (DS) angewendet. Cannabidiol (Epidyolex®) wird bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen im Zusammenhang mit Tuberöser Sklerose (TSC) angewendet.

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