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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Medizinalcannabis

Medizinalcannabis kann für einige Patienten eine therapeutische Option darstellen. Es ist jedoch unerlässlich, dies in enger Abstimmung mit einem qualifizierten Arzt zu tun. Für umfassende Informationen zu den verschiedenen Aspekten besuchen Sie bitte unsere entsprechenden Rubriken für Ärzte, Apotheken und Patienten.

1. Was ist Medizinalcannabis?

Medizinalcannabis bezeichnet die Anwendung von Cannabis und seinen Inhaltsstoffen zur Behandlung von Krankheiten sowie zur Linderung von Symptomen. In Deutschland umfasst dies die Verwendung von getrockneten Blüten, Extrakten und anderen pharmazeutischen Produkten, wie zum Beispiel Rezepturen oder Fertigarzneimitteln.

2. Ist Medizinalcannabis in Deutschland legal?

Ja, seit dem 10. März 2017 ist Medizinalcannabis in Deutschland legal. Ärzte sind befugt, es unter bestimmten Voraussetzungen zu verschreiben, wenn sie der Ansicht sind, dass es für die Behandlung ihrer Patienten geeignet ist.

3. Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Verwendung von Medizinalcannabis zu beachten?

Medizinalcannabis ist rechtlich klar von Cannabis für nicht-medizinische Zwecke (Konsumcannabis) getrennt. Es unterliegt nicht dem Konsumcannabisgesetz, sondern wird durch ein spezielles Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.

4. Wer kann Medizinalcannabis erhalten?

Medizinalcannabis kann Patienten verschrieben werden, die an bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen oder Symptomen leiden, wie z. B. chronischen Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit Chemotherapie, Appetitlosigkeit bei HIV/AIDS-Patienten oder Multipler Sklerose, wenn herkömmliche Therapien nicht ausreichend sind und eine begründete Aussicht auf Verbesserung besteht.

5. Wie erfolgt die Verschreibung?

Die Verschreibung von Medizinalcannabis erfolgt durch einen approbierten Arzt mittels eines speziellen Rezeptformulars. Der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit und die Eignung des Patienten sorgfältig prüfen.

6. Wo kann ich Medizinalcannabis beziehen?

Medizinalcannabis kann in Apotheken bezogen werden. Hierfür benötigt der Patient eine ärztliche Verordnung (Rezept) von seinem behandelnden Arzt.

7. Welche Formen von Medizinalcannabis sind zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig?

Verordnungsfähig ist Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern sie einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von mindestens 0,3 Prozent gemäß dem Deutschen Arzneibuch aufweisen. Zudem sind bestimmte Rezeptur- und Fertigarzneimittel verordnungsfähig.

8. Gibt es Nebenwirkungen?

Wie bei jeder Medikation kann auch Medizinalcannabis Nebenwirkungen hervorrufen, die durchaus schwerwiegend sein oder zu Spätfolgen führen können. Zu den häufigsten und in der Regel gut behandelbaren Nebenwirkungen zählen Schwindel, Müdigkeit, Veränderungen des Appetits und in einigen Fällen psychische Effekte. Besonders Blüten mit hohem THC-Gehalt bergen Risiken und könnten die Häufigkeit psychotischer Ereignisse, auch bei erfahrenen Konsumenten, erhöhen. Zudem besteht ein allergenes Potenzial sowie das Risiko von Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln.

9. Wie wird die Dosierung bestimmt?

Die Dosierung von Medizinalcannabis wird individuell auf den Patienten abgestimmt. Der behandelnde Arzt passt die Dosierung basierend auf der Schwere der Erkrankung/Symptomatik, der Reaktion des Patienten auf die Behandlung und weiteren relevanten Faktoren an.

10. Wer übernimmt die Kosten für Medizinalcannabis?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Medizinalcannabis, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht und dies nachgewiesen werden kann. Vor der ersten Verordnung ist eine Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse des Patienten einzuholen. Je nach ärztlicher Fachrichtung und Qualifikation kann die Genehmigungspflicht entfallen.

11. Gibt es spezielle Regelungen für den kommerziellen Anbau und Vertrieb von Medizinalcannabis?

Ja, Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen möchten, benötigen eine Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Seit dem 1. April 2024 ist die Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens nicht mehr erforderlich. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der pharmazeutischen Qualität müssen jedoch eingehalten werden. Die Ernte darf selbst vermarktet und weitervertrieben werden. Die Unternehmen unterliegen der Überwachung durch das BfArM sowie die zuständigen Landesbehörden, die regelmäßige Inspektionen durchführen, um die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus von Medizinalcannabis in Deutschland zu gewährleisten.

12. Wo kann ich Informationen zum Eigenanbau, zu Anbauvereinigungen und zu Konsumcannabis erhalten?

Informationen zu den Regelungen bezüglich Eigenanbau, Anbauvereinigungen und Konsumcannabis finden Sie z. B. in der Übersicht „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz“ auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

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