Das Regierungspräsidium Freiburg hat die ersten zwei Erlaubnisse für Cannabis-Anbauvereinigungen in Baden-Württemberg erteilt.
Der „Cannabis Club Südwest e. V.“ in Achern (Ortenaukreis) und der „CSC Grüne Liebe Rhein-Neckar e. V.“ in Mannheim haben am Dienstag (19. November) die Genehmigung zum gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis erhalten. Die beiden Vereine gehörten zu den ersten, die Anfang Juli ihre Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde eingereicht hatten. In den erteilten Erlaubnissen sind jeweils die genaue Lage des sogenannten befriedeten Besitztums und auch die maximalen jährlichen Mengen zum Eigenanbau und zur Weitergabe festgelegt.
Sorgfältige Prüfung bei Zulassung
Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha: „Mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis werden wir den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz verbessern, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention stärken sowie den Konsum erheblich gesundheitsgefährdender Produkte aus dem Schwarzmarkt eindämmen. Ich freue mich, dass mit den ersten Genehmigungen nun in Baden-Württemberg der kontrollierte und verantwortungsbewusste Anbau zum Eigenkonsum von Cannabis durch Erwachsene ermöglicht wird.“ Der Minister weiter: „Damit ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes getan. Ich danke den Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen, die hier als Erlaubnis- und Überwachungsbehörden für die Cannabisanbauvereinigungen eine große Verantwortung tragen.“
Regierungspräsident Carsten Gabbert: „Wir sind überzeugt davon, dass bei der Zulassung von Anbauvereinigungen eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, um neben der vorgesehenen Liberalisierung von Cannabis auch die Interessen der Allgemeinheit wie den Jugendschutz, die Suchtprävention und die Sicherheit zu berücksichtigen. Die Einzelfälle sind so individuell, dass jedes Verfahren eine Maßanfertigung ist.“
Bisher 66 weitere Anträge von Anbauvereinigungen im Land
Antragssteller müssen unter anderem eine Vereinssatzung, ein Sicherheitskonzept sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorlegen. Die beiden Vereine, die jetzt die Erlaubnis erhalten haben, haben zuvor im intensiven Austausch mit der Behörde ihre Antragsunterlagen weiterentwickelt. Wie das Regierungspräsidium (RP) mitteilt, werden die gesetzlichen Anforderungen damit bereits weitgehend erfüllt. Es müssen nur noch wenige Nachweise erbracht werden, zum Beispiel bezüglich baulicher Anpassungen im Rahmen des Sicherheitskonzepts. Erst dann darf mit der Lagerung und dem Anbau von Cannabis begonnen werden. Bis dahin sind lediglich vorbereitende Maßnahmen zulässig.
Neben den zwei erteilten Erlaubnissen liegen dem RP Freiburg bisher 66 weitere Anträge von Anbauvereinigungen im Land vor, die nach Reihenfolge des Eingangs bearbeitet werden. Eine Handvoll weiterer Anträge hat nahezu den Stand erreicht, dass eine Erlaubnis in greifbare Nähe rückt, heißt es aus dem RP. Meist fehlen nur noch wenige Unterlagen oder Angaben. Gabbert: „Wir freuen uns, wenn Verfahren zu einem guten Abschluss kommen. Ausschlaggebend für den zeitlichen Ablauf sind die Qualität der Antragsunterlagen und die Mitwirkungsbereitschaft der Anbauvereinigungen.“
Hintergrundinformation
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen einen Antrag auf Erlaubnis stellen.
In Baden-Württemberg betreuen die Regierungspräsidien in Freiburg und Tübingen arbeitsteilig die Anbauvereinigungen nach dem KCanG. Das Regierungspräsidium Freiburg ist landesweit zuständig rund um die Erlaubnis, die eine Anbauvereinigung für ihren Betrieb benötigt (Erlaubnisbehörde). Das Regierungspräsidium Tübingen ist landesweit zuständig für die Überwachung der Anbauvereinigungen einschließlich Transportanzeigen (Überwachungsbehörde).
Anbauvereinigungen können den geregelten, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis entweder als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eingetragene Genossenschaft betreiben. Erlaubt ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zu deren Eigenkonsum. Hierbei, aber unter anderem auch bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial und bezüglich der Suchtprävention, sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten.
Quelle: Regierungspräsidium Freiburg