Cannabis als Medizin Medizinalcannabis

Cannabis als Medizin

Cannabis wird seit der Frühgeschichte als Heilpflanze genutzt. Erste schriftliche Dokumente stammen aus China um 2.700 v. Chr. Noch bis Ende des 19. Jahrhunderts war Medizinal-Cannabis als Arzneimittel z. B. in Europa und Amerika weit verbreitet, bis es im 20. Jahrhundert als Rauschmittel in Verruf geriet. Seit der 2000er-Jahre gewinnt die therapeutische Anwendung mit Medizinal-Cannabis mehr an Bedeutung.

Seit März 2017 ist die Verschreibung von Cannabis als Medizin in Deutschland einfacher geworden. Medikamente auf Basis von Cannabis, Cannabisblüten oder -extrakten können zur Behandlung von Erkrankungen verordnet werden, wenn keine sonstige anerkannte medizinische Behandlung zur Verfügung steht oder diese im jeweiligen Fall, nach Einschätzung des behandelnden Arztes, nicht angewendet werden kann. Dabei können beispielsweise zu erwartende Nebenwirkungen oder der Krankheitszustand des Patienten wichtige Argumente sein. Detaillierte Antworten auf Verordnungsfragen bei medizinischem Cannabis finden Sie hier. [Link zur entsprechenden Seite]

Die Behandlung mit Medizinal-Cannabis kann mit Teilen der Pflanze, Extrakten (Öle), einzelnen Wirkstoffen aus Cannabis oder mit synthetischen Cannabinoiden erfolgen. Mehr hierzu erfahren Sie unter “Cannabis und Cannabinoide”. [Link zur entsprechenden Seite]

Die Anwendung von medizinischem Cannabis kann bei einer Vielzahl von Symptomen und Erkrankungen überlegt werden. Unter „Symptome[Link zur entsprechenden Seite] finden Sie eine Auflistung, wofür Hinweise der Wirksamkeit von medizinischem Cannabis bekannt sind oder vermutet werden. Bei welchen Erkrankungen Cannabis und seine Inhaltsstoffe bislang als mögliche therapeutische Wirkstoffe untersucht wurden, haben wir für Sie unter “Erkrankungen[Link zur entsprechenden Seite] aufgeführt. Darin erhalten Sie auch eine kurze Übersicht aktueller Studienergebnisse und Verweise auf weitere Zusammenfassungen relevanter Veröffentlichungen.

Medizinal-Cannabis – Meilensteine in Deutschland

  • 1998: Dronabinol und Δ9-THC werden von Anlage II in Anlage III des BMG eingestuft
  • 2000: Patienten können einen Antrag beim BfArM für eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten stellen
  • 2005: Urteil des BVG, dass das BfArM die Patientenanträge nicht mehr pauschal ablehnen darf
  • 2007: Erste erteilte Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM
  • 2011: Zulassung des ersten cannabinoidhaltigen Fertigarzneimittels (Sativex®)
  • 2016: Urteil des BVG, dass einem Patienten eine Ausnahmeerlaubnis für den Eigenanbau von Cannabisblüten erteilt werden muss
  • 2017: Das Gesetz „Cannabis als Medizin“ tritt in Kraft
  • 2019: Novellierung des § 31 Abs. 6 SGB V (u. a.: keine erneute Genehmigung bei Dosisänderungen oder Wechsel zwischen Blüten oder Extrakten; 3-Tage-Frist für die GKV-Genehmigung bei Wechsel von stationärer zu ambulanter Behandlung)
  • 2022: Ende der Begleiterhebung und Auswertung durch das BfArM; Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur weiteren Ausgestaltung des „Cannabis als Medizin“-Gesetzes, der die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wieder erschweren
  • 2023: Inkrafttreten der G-BA-Vorgaben in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)?
  • 2024: Cannabislegalisierung

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