Bescheinigung für Autofahrer
Achtung: Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben und andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.
Die Fahrtüchtigkeit muss im Einzelfall vom behandelnden Arzt beurteilt werden. Gerade zu Therapiebeginn, während der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase, bei einer Therapieumstellung oder auch unter Alkoholeinfluss kann die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein.
Folgende Vorsichtsmaßnahmen sind empfehlenswert:
- Fahrverbot während der ersten 5–7 Tage nach Beginn der Behandlung oder nach einer Neueinstellung der Dosis
- Kein gleichzeitiger Alkoholkonsum
- Keine Verordnung von Medizinalcannabis an Berufsfahrer (z. B. Taxi, LKW, Rettungswagen, Polizei, Feuerwehr)
Medizinalcannabis im Straßenverkehr
Grundsätzlich ist es verboten, ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss einer berauschenden Substanz im Straßenverkehr zu führen. Allerdings wird zwischen Freizeitkonsum und medizinischer Anwendung unterschieden. Rein rechtlich handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, wenn eine bestimmungsmäßige medizinische Anwendung des Arzneimittels vorliegt (§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)).
Achtung: THC-Grenzwert
Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis sollte gemäß § 44 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ein Grenzwert für THC im Blutserum festgelegt werden. Dieser Grenzwert wurde auf Basis von Empfehlungen einer einberufenen Expertenarbeitsgruppe und unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Standes bestimmt, ab dem das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist (bisher wurde ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Straßenverkehr toleriert). Die Einführung des neuen Grenzwertes erforderte eine Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch den Gesetzgeber, die am 06.06.2024 im Bundestag verabschiedet wurde und am 22.08.2024 in Kraft trat.
Folgende Regelungen sind wichtig:
- Im Rahmen des § 24a StVG gilt ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
- Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, gilt für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG.
- Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit sollen als Vorscreening dienen – zum Nachweis des aktuellen Konsums.
- Es wird weiterhin zwischen Genusskonsumenten und Patienten unterschieden: „Die Absätze […] sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ (§ 24a StVG).
Bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.
Bescheinigung für Patienten ausstellen
Als Hilfestellung bei einer möglichen Kontrolle, sollte der behandelnde Arzt seinen Cannabis-Patienten eine Originalbescheinigung mitgeben, die als Behandlungsnachweis vorgelegt werden kann. Aus dieser Bescheinigung sollte die medizinische Notwendigkeit und die Dosierung des Arzneimittels hervorgehen.
Alternativ können Patienten sich auch einen Cannabisausweis ausstellen lassen. Cannabisausweise können z. B. kostenlos über die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. bestellt werden. Darüber hinaus bieten viele Cannabis-Firmen (z. B. der Großhändler Cannamedical® Pharma GmbH) kostenlose Cannabisausweise an.
Bei diesen Bescheinigungen handelt es sich nicht um amtliche bzw. offiziell anerkannte Dokumente, sie können aber die Kommunikation im Umgang und Kontakt mit Polizei- und Zollbeamten bzw. Behörden erleichtern.
Tipp: Es empfiehlt sich, dass Patienten zusätzlich eine Kopie der letzten Cannabisverordnung bei sich führen.
Bescheinigung für Auslandsreisen
Wie bei anderen Medikamenten, ist die Mitnahme benötigter Cannabiszubereitungen auf Reisen – gemäß deutschem Gesetz – grundsätzlich erlaubt. Dies gilt jedoch nur für die Mitnahme durch den Patienten selbst und in einer Menge, die dem verordneten persönlichen Bedarf für die Reisezeit, entspricht.
Innerhalb des Schengen-Raumes müssen Patienten die EU-weit gültige „Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung)“ mit sich führen (Arztstempel und Arztunterschrift erforderlich!). Diese Regelung besteht fort, auch wenn Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist. Die Bescheinigung muss zusätzlich von der zuständigen Stelle/Behörde im jeweiligen Bundesland beglaubigt werden und ist nur für maximal 30 Tage gültig.
>> Übersicht der zuständigen Landesbehörden
Müssen Patienten beruflich oder privat eine Auslandreise außerhalb des Schengen-Raumes antreten, ist es empfehlenswert, dass sie sich vor Reiseeintritt bei den jeweiligen Botschaften bzw. Konsulaten über die entsprechenden Einreisebedingungen für das Ziel- und gegebenenfalls Transitland informieren. Unter Umständen sind die Regelungen strenger und man würde sich – trotz medizinisch-indizierter Anwendung – eines Drogenvergehens schuldig machen. Hilfreich kann hierbei auch der Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) sein.
Hinweis: Für jedes Arzneimittel, einschließlich jeder Blütensorte und jedes Extrakts, muss ein separates Schengen- bzw. internationales Formular ausgefüllt werden. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen.