Wie bei anderen Medikamenten, ist die Mitnahme benötigter Cannabiszubereitungen auf Reisen – gemäß deutschem Gesetz – grundsätzlich erlaubt. Dies gilt jedoch nur für die Mitnahme durch den Patienten selbst und in einer Menge, die dem verordneten persönlichen Bedarf für die Reisezeit, entspricht.
Bescheinigung für Auslandsreisen
Innerhalb des Schengen-Raumes müssen Patienten die EU-weit gültige „Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung)“ mit sich führen (Arztstempel und Arztunterschrift erforderlich!). Diese Regelung besteht fort, auch wenn Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist. Die Bescheinigung muss zusätzlich von der zuständigen Stelle/Behörde im jeweiligen Bundesland beglaubigt werden und ist nur für maximal 30 Tage gültig.
>> Übersicht der zuständigen Landesbehörden
Müssen Patienten beruflich oder privat eine Auslandreise außerhalb des Schengen-Raumes antreten, ist es empfehlenswert, dass sie sich vor Reiseeintritt bei den jeweiligen Botschaften bzw. Konsulaten über die entsprechenden Einreisebedingungen für das Ziel- und gegebenenfalls Transitland informieren. Unter Umständen sind die Regelungen strenger und man würde sich – trotz medizinisch-indizierter Anwendung – eines Drogenvergehens schuldig machen. Hilfreich kann hierbei auch der Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) sein.
Hinweis: Für jedes Arzneimittel, einschließlich jeder Blütensorte und jedes Extrakts, muss ein separates Schengen- bzw. internationales Formular ausgefüllt werden. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen.