Abgabe und Dokumentation Apotheken

Abgabe und Dokumentation

Abgabe

Vor der Abgabe eines Cannabisarzneimittels in der Apotheke sollten, um Retaxationen zu vermeiden, folgende Punkte beachtet werden:

  1. Bei der Erstverordnung und grundlegenden Therapiewechsel – ausgenommen Wechsel innerhalb der Kategorien „Blüten und Extrakte in standardisierter Qualität“ sowie Dosisanpassungen – ist für Verschreibungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel die Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Die Apotheke ist jedoch nicht verpflichtet, diese Genehmigung zu überprüfen. Die Ersatzkassen (BARMER, DAK-Gesundheit, HEK, hkk, KKH und TK) haben frühzeitig bestätigt, dass keine Prüfpflicht für Apotheker besteht und Retaxationen aufgrund fehlender Genehmigungen nicht erfolgen (§ 4 Abs. 5 vdek-Arzneiversorgungsvertrag). Trotz dieser Klarstellung sind Retaxationen durch Primärkassen wegen „nicht vorliegender Vorabgenehmigung“ bekannt. Daher wird empfohlen, direkt bei der Krankenkasse nachzufragen oder sich die Genehmigung vom Patienten zeigen zu lassen. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.07.2024, der den Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für zahlreiche Arztgruppen vorsieht und voraussichtlich Ende September 2024 in Kraft tritt, dürfte jedoch jede Verpflichtung der Apotheken zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit entfallen.
  • Sind Cannabisarzneimittel zur Inhalation verordnet worden, muss für den Vaporisator vorab eine Genehmigung der Kostenübernahme bei der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden. Diese kann nur erfolgen, wenn die Genehmigung für das Cannabisarzneimittel bereits vorliegt. Außerdem müssen die Modelle medizinisch zugelassen sein.
  • Abrechnung von Cannabisarzneimitteln nach Anlage 10 der Hilfstaxe über Hash-Code und Z-Daten, dabei gilt für Papierrezepte: Aufdrucken von Hash-Code + Z-Datensatz und für E-Rezepte: nur Z-Datensatz (Technische Anlage 1, Version 35). Hinweis: Wenn Medizinalcannabis auf einem E-Rezept verordnet wird, können daher auch mehrere Rezepturen auf einem Rezept verordnet werden, da die Bedruckung mit dem Hash-Code bei E-Rezepten wegfällt.
  • Auch bei Cannabisarzneimitteln gilt für die Zuzahlung: Gesetzlich versicherte Kunden zahlen pro Einheit 10 % des Verkaufspreises, höchstens 10 und mindestens 5 Euro. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
  • Zu einer korrekten Abgabe in der Apotheke gehört auch eine kompetente und individuelle Beratung der Kunden. Hierzu finden Sie detaillierte Informationen und Hinweise unter dem Punkt Beratungstipps.

Cannabisrezept bedrucken

Apotheker müssen bei Abgabe die Pharmazentralnummer (PZN) auf dem Rezept bedrucken bzw. auftragen. Für Cannabisrezepturen gibt es keine „normalen“ PZN, sondern nach der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V müssen die entsprechenden Sonder-PZN verwendet werden. Diese Sonderkennzeichen sind ab dem Abrechnungsmonat April 2024 auch für E-Rezepte anwendbar.

BezeichnungBeispieleSonder-PZN
Abrechnung von Cannabisblüten in ZubereitungenAufbereitung: Zerkleinern, Sieben, Portionieren; NRF 22.12.; NRF 22.13.; NRF 22.14.; NRF 22.1506460665
Abrechnung von unverarbeiteten CannabisblütenGanze Cannabisblüten06460694
Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZNEinzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG06460671
Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form Dronabinol in unverändertem Zustand, z. B. vorverdünnte Dronabinol-Lösung 25 mg/ml06460702
Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in ZubereitungenVerdünnung von Cannabisextrakten; NRF 22.7.; NRF 22.8.; NRF 22.11.; NRF 22.16.06460748
Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem ZustandAbfüllung von Cannabisextrakten06460754
Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau, unverarbeitetGanze BfArM-Cannabisblüten06461423
Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau, verarbeitetBfArM-Cannabisblüten: Zerkleinern, Sieben, Portionieren; NRF 22.12.; NRF 22.13.; NRF 22.14.; NRF 22.1506461446
Rezepturen (gemäß § 5 AMPreisV)NRF 22.10. (ölige Cannabidiol-Lösung)09999011
Tab.: Sonder-PZN für Cannabisrezepturen

In der Technischen Anlage 1 findet man auch die Sonder-PZN 02567001 für die BtM-Gebühr (aktuell 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Verordnungszeile/Abgabeposition, vgl. § 7 AMPreisV).

Achtung: Diese kann – nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.2024 – nur noch bei Nabilon-haltigen Arzneimitteln (z. B. Canemes®), die weiterhin als Betäubungsmittel gelistet sind, abgerechnet werden.

Dokumentation

Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis wird Medizinalcannabis nicht mehr als Betäubungsmittel betrachtet. Daher sind betäubungsmittelrechtliche Vorschriften wie die Dokumentationspflicht nicht mehr anwendbar. Dennoch wird empfohlen, die bereits erfolgte Dokumentation von Medizinalcannabis in der Apotheke für mögliche aufsichtsbehördliche Prüfungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

In der vom Bundesrat gebilligten Fassung des Cannabisgesetzes (CanG) bleibt Nabilon als Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG aufgeführt und muss daher weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrungsfristen gelten in diesem Fall unverändert.

Dokumentation von Nabilon-haltigen Arzneimitteln

Für Betäubungsmittel (BtM) gilt gemäß den §§ 13 und 14 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in der Apotheke eine Dokumentationspflicht. Grundsätzlich kann die Dokumentation schriftlich oder elektronisch erfolgen (Ausdrucksmöglichkeit muss jederzeit gewährleistet sein). Apotheker müssen den Bestand und Verbleib der Nabilon-haltigen Arzneimittel lückenlos nachweisen können.

3-Jahres-Fristen

Die Bestands- und Verbleibsnachweise sind mindestens 3 Jahre lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren (monatliche Überprüfung und bei Bestandänderungen monatlich abzeichnen). Ebenfalls 3 Jahre müssen die BtM-Lieferscheine sowie die BtM-Rezepte (Teil I) und BtM-Vernichtungsprotokolle aufbewahrt werden.

To top