GKV: Erstattungsfähig sind künftig nur noch Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie sind daher zulasten der GKV nicht mehr verordnungsfähig. Dies gilt auch für Patientinnen und Patienten, die bislang über eine entsprechende Genehmigung verfügten.
Verordnungsfähig bleiben ausschließlich standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon – und auch nur für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung sowie unter den Voraussetzungen des neu gefassten § 31 Abs. 6 SGB V.
Neue Vorgaben zur Therapiereihenfolge
Vor einer Behandlung mit standardisierten Cannabisextrakten ist künftig zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem entsprechenden zugelassenen Fertigarzneimittel durchzuführen. Von dieser Reihenfolge sieht das Gesetz keine Ausnahmen vor.
Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel können – sofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfüllt sind – auch außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsgebietes zulasten der GKV verordnet werden. Eine gesonderte Genehmigung für den Off-Label-Use ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Wichtig: Eine sorgfältige und vollständige Dokumentation der Therapieentscheidung und des Behandlungsverlaufs in der Patientenakte ist empfehlenswert, um das Risiko späterer Wirtschaftlichkeitsprüfungen und möglicher Regresse zu minimieren.