Apotheken Taxierung

Taxierung

Wichtige Informationen zur korrekten Taxierung von Cannabisrezepturen sowie Tipps und Beispielrechnungen finden Sie im folgenden Abschnitt zusammengefasst.

Allgemeines

Seit März 2020 müssen Apotheken Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinol-Zubereitungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß der Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, der sogenannten Hilfstaxe, taxieren. Die Preise aus der Hilfstaxe sind für Apotheken bindend und unabhängig von den tatsächlichen Apothekeneinkaufspreisen (AEK). Sie basieren auf den Durchschnittspreisen der verschiedenen Großhändler.

In der Anlage 10 der Hilfstaxe wird zwischen folgenden Abgabeformen unterschieden:

  • Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand (auch BfArM-Cannabisblüten)
  • Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen (auch BfArM-Cannabisblüten)
  • Cannabisextrakte in unverändertem Zustand
  • Cannabisextrakte in Zubereitungen
  • Dronabinol in Zubereitungen (Kapseln und Tropfen)

Wichtig ist, dass die Abrechnung entsprechend den tatsächlich verordneten Mengen bzw. auf Basis der Bestandteile nach Menge und Verbrauch einzeln erfolgen muss und nur Stoffe verwendet werden dürfen, die in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig sind.

Die Abrechnung gegebenenfalls verwendeter Herstellersets/-kits wird u. U. von den Krankenkassen retaxiert und daher nicht empfohlen.

Taxierung bei Nicht-GKV-Rezepten

Die Berechnung mithilfe der Hilfstaxe gilt ausschließlich für die Abrechnung von Rezepten, die von der GKV getragen werden. Für Privatversicherte, Selbstzahler und Rezepte, die von Berufsgenossenschaften übernommen werden, erfolgt die Preisbildung gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dies umfasst die Umfüllung oder Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand gemäß § 4 AMPreisV sowie die Herstellung einer Zubereitung nach § 5 AMPreisV.

Mehrwertsteuer

Bei den Preisen, die zur Taxierung verwendet werden, handelt es sich stets um Nettopreise. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht enthalten ist. Die Mehrwertsteuer wird daher am Ende noch aufgerechnet.

Verpackungen und Hilfsstoffe

Die (Ver-)Packungen sollten entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke wirtschaftlich ausgewählt werden. Seit 01.01.2024 erfolgt die Preisbildung für Verpackungen und Hilfsstoffe gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), da die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe fristgerecht zum 31.12.2023 vom DAV gekündigt wurden. Für Verpackungen und Hilfsstoffe sind nun die tatsächlichen Einkaufspreise (AEK) zu verwenden, die auf Nachfrage der Kasse von der Apotheke nachgewiesen werden müssen.

Zuschläge

Folgende zusätzlichen Zuschläge sind für Cannabisrezepturen gemäß den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässig:

  • Prozentualer Aufschlag von 100 % für die Verpackung bei Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand (§ 4 Abs. 1 AMPreisV)
  • Prozentualer Aufschlag von 90 % für die erforderlichen Hilfsstoffe und Verpackungen bei Abgabe einer Zubereitung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV)
  • Rezepturzuschlag/Arbeitspreis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1–3 AMPreisV)
  • Festzuschlag von 8,35 Euro (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AMPreisV)

Beispieltaxierungen

Achtung: Es handelt sich bei den folgenden Taxierungen um fiktive Beispiele, d. h. die hier verwendeten Preise können von den tatsächlichen Preisen abweichen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand

Es gilt ein Festpreis (= abrechnungsfähiger EK) von 9,52 Euro pro Gramm.

Zusätzlich können – mengenabhängig – noch folgende (Fix-)Zuschläge abgerechnet werden:

Verordnete MengeFixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe
Bis einschließlich 15,0 g9,52 Euro pro Gramm
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g3,70 Euro je weiteres Gramm
> 30,0 g2,60 Euro je weiteres Gramm

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 70 GrammBetrag in Euro
CannabisblütenFestpreis/abrechnungsfähiger EK = 70 g x 9,52 €666,40
 1. Fixzuschlag bis 15 g = 15 g x 9,52 €142,80
 2. Fixzuschlag bis 30 g = 15 x 3,70 55,50
 3. Fixzuschlag über 30 g = 40 x 2,60 104,00
Vierkantflasche mit kindersicherem VerschlussAEK0,98
100-%-Zuschlag für PackmittelAEK x 100 % = 0,98 x 100 / 1000,98
Zwischensumme 970,66
Umsatzsteuer19 %184,43
Abgabepreis (AVK) 1.155,09

Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen

Es gilt ein Festpreis (= abrechnungsfähiger EK) von 9,52 Euro pro Gramm.

Zusätzlich können – mengenabhängig – noch folgende (Fix-)Zuschläge abgerechnet werden:

Verordnete MengeFixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe
Bis einschließlich 15,0 g8,56 Euro pro Gramm
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g3,70 Euro je weiteres Gramm
> 30,0 g2,60 Euro je weiteres Gramm

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 40 GrammBetrag in Euro
CannabisblütenFestpreis/abrechnungsfähiger EK = 40 g x 9,52 €380,80
 1. Fixzuschlag bis 15 g = 15 g x 8,56 €128,40
 2. Fixzuschlag bis 30 g = 15 x 3,70 55,50
 3. Fixzuschlag über 30 g = 10 x 2,60 26,00
Vierkantflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. DosierhilfeAEK1,20
90-%-Zuschlag für PackmittelAEK x 90 % = 1,20 x 90 / 1001,08
Rezepturzuschlag/ArbeitspreisHerstellung von ungeteilten Pulvern bis 200 g6,00
Festzuschlag 8,35
Zwischensumme 607,33
Umsatzsteuer19 %115,39
Abgabepreis (AVK) 722,72

Cannabisextrakte in unverändertem Zustand

Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.

Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.

Zusätzlich können – je nach Höhe des AEK – noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:

Apothekeneinkaufspreis (AEK)Fixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe
≤ 4,85 Euro pro Milliliter100 % des AEK je Milliliter, max. 80,00 Euro
> 4,85 Euro pro Milliliter4,85 Euro je Milliliter, max. 80,00 Euro

Ist die maximale Zuschlagssumme von 80,00 Euro erreicht, dürfen weitere 8,4 % je Milliliter auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 25 MilliliterBetrag in Euro
Cannabisextrakt (25 mg/ml THC)AEK: 5,00 €/ml; abrechnungsfähiger EK = 25 ml x 5,00 €125,00
 AEK > 4,85 €/ml: möglicher Zuschlag von 4,85 €/ml = 25 ml x 4,85 €/ml = 121,25 €, aber max. 80,00 € möglich80,00
 Zuschlag von 8,4 %/ml auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 121,25 € – 80,00 € = 41,25 € / 4,85 €/ml = 8,51 ml Anteiliger AEK: 8,4 %/ml von 5,00 €/ml AEK = 0,42 €/ml 8,51 ml x 0,42 €/ml = 3,57 €3,57
Braunglasflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. DosierhilfeAEK1,05
100-%-Zuschlag für PackmittelAEK x 100 % = 1,05 x 100 / 1001,05
Zwischensumme 210,67
Umsatzsteuer19 %40,03
Abgabepreis (AVK) 250,70

Cannabisextrakte in Zubereitungen

Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.

Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.

Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:

  • 90 % auf den günstigsten AEK pro Milliliter der eingesetzten Packungen bis max. 80,00 Euro.
  • Ist die maximale Zuschlagssumme von 80,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milliliter auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.

Hinweis: Ist die Menge des Cannabisextraktes in Gramm angegeben, muss sie zur Taxierung anhand der Dichte in Milliliter umgerechnet werden. Z. B.:

  • Verordnet: Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.) 40 ml*
  • Menge Cannabisextrakt gemäß NRF 22.11.: 40 ml Ölige Cannabisölharz-Lösung enthalten 20,0 g Cannabisölharz bzw. -extrakt
  • Relative Dichte: 0,95 g/ml
  • Umrechnung Gramm in Milliliter: 20,0 g / 0,95 g/ml = 21,1 ml

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 40 MilliliterBetrag in Euro
Cannabisextrakt (50 mg/g Dronabinol)AEK: 6,00 €/ml; abrechnungsfähiger EK = 21,1 ml x 6,00 €126,60
 Zuschlag von 90 %/ml auf AEK: 126,60 € x 90 / 100 = 113,94 €, aber max. 80,00 € möglich80,00
 Zuschlag von 3 %/ml auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 113,94 € – 80,00 € = 33,94 € / (AEK 6,00 €/ml x 90 / 100) = 6,29 ml Anteiliger AEK: 3 %/ml von 6,00 €/ml AEK = 0,18 €/ml 6,29 ml x 0,18 €/ml = 1,13 €1,13
Mittelkettige Triglyceride (Miglyol® 812 N)AEK1,03
Braunglasflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. DosierhilfeAEK1,08
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und PackmittelAEK x 90 % = 2,11 x 90 / 1001,90
Rezepturzuschlag/ArbeitspreisHerstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme bis 300 g3,50
Festzuschlag 8,35
Zwischensumme 223,59
Umsatzsteuer19 %42,48
Abgabepreis (AVK) 266,07
*Zurzeit nicht praktikabel, da das für die Rezeptur benötigte eingestellte, raffinierte Cannabisölharz aktuell nicht hergestellt wird.

Dronabinol-Kapseln

Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.

Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.

Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:

  • 90 % auf den günstigsten AEK pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis max. 100,00 Euro.
  • Ist die maximale Zuschlagssumme von 100,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milligramm auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 100 KapselnBetrag in Euro
Dronabinol (5 mg/Kapsel)AEK: 0,35 €/mg; abrechnungsfähiger EK = 500 mg x 0,35 €175,00
 Zuschlag von 90 %/mg auf AEK: 175,00 € x 90 / 100 = 157,50 €, aber max. 100,00 € möglich100,00
 Zuschlag von 3 %/mg auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 157,50 € – 100,00 € = 57,50 € / (AEK 0,35 €/mg x 90 / 100) = 182,54 mg Anteiliger AEK: 3 %/mg von 0,35 €/mg AEK = 0,01 €/mg 182,54 mg x 0,01 €/mg = 1,83 €1,83
Adeps solidus (Hartfett Softisan® 378)AEK1,67
Kapseln Gr. 1, 100 StückAEK1,00
Runddose mit kindersicherem VerschlussAEK0,36
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und PackmittelAEK x 90 % = 3,03 x 90 /1002,73
Rezepturzuschlag/ArbeitspreisBefüllen von Kapseln (Grundmenge = 12 Kapseln; 1. Grundmenge = 8,00 € + 50-%-Aufschlag für jede weitere angefangene Grundmenge): 100 Kapseln / 12 Kapseln (Grundmenge) = 8,3 = insg. 9 Grundmengen; 1. Grundmenge = 8 € + 8 weitere Grundmengen à 50 % (= 4 €) = 32 €; Gesamtsumme = 8 € + 32 € = 40 €40,00
Festzuschlag 8,35
Zwischensumme 330,94
Umsatzsteuer19 %62,88
Abgabepreis (AVK) 393,82

Dronabinol-Tropfen

Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.

Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.

Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:

  • 90 % auf den günstigsten AEK pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis max. 100,00 Euro.
  • Ist die maximale Zuschlagssumme von 100,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milligramm auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBerechnung für 20 mlBetrag in Euro
Dronabinol (25 mg/ml)AEK: 0,35 €/mg; abrechnungsfähiger EK = 25 mg/ml x 20 ml = 500 mg x 0,35 €175,00
 Zuschlag von 90 %/mg auf AEK: 175,00 € x 90 / 100 = 157,50 €, aber max. 100,00 € möglich100,00
 Zuschlag von 3 %/mg auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 157,50 € – 100,00 € = 57,50 € / (AEK 0,35 €/mg x 90 / 100) = 182,54 mg Anteiliger AEK: 3 %/mg von 0,35 €/mg AEK = 0,01 €/mg 182,54 mg x 0,01 €/mg = 1,83 €1,83
Palmitoylascorbinsäurehaltige Mittelkettige Triglyceride (stabilisiertes Miglyol®)AEK1,08
Tropfflasche mit Dosierpumpe und kindersicherer SekundärpackungAEK2,11
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und PackmittelAEK x 90 % = 3,19 x 90 /1002,87
Rezepturzuschlag/ArbeitspreisHerstellung einer Lösung unter Anwendung von Wärme bis 300 g6,00
Festzuschlag 8,35
Zwischensumme 297,24
Umsatzsteuer19 %56,48
Abgabepreis (AVK) 353,72

Hinweis: Wenn nur eine bereits fertige Dronabinol-Lösung in unverändertem Zustand für die Dronabinol-Tropfen umgefüllt wird, erfolgt die Preisberechnung gemäß § 4 der AMPreisV. Demnach ist ein Festzuschlag von 100 % auf den AEK und die erforderliche Verpackung zu erheben. Ein Rezepturzuschlag/Arbeitspreis sowie der Festbetrag von 8,35 € dürfen in diesem Fall nicht berechnet werden.

Ölige Cannabidiol-Lösung

Die Abrechnung einer öligen Cannabidiol-Lösung erfolgt nicht nach Anlage 10 der Hilfstaxe, sondern wie eine übliche Rezeptur gemäß § 5 AMPreisV.

Beispiel (fiktive Preise):

PositionBetrag in Euro
Cannabidiol 5,00 g300,00
MCT 89,90 g5,50
90 % Festzuschlag für Stoffe274,95
Packmittel2,50
90 % Festzuschlag für Packmittel2,25
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis6,00
Festzuschlag8,35
Zwischensumme599,55
19 % Umsatzsteuer113,91
Abgabepreis (AVK)713,46

Quellen/Referenzen: Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe), DeutschesApothekenPortal (DAP)

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