Wichtige Informationen zur korrekten Taxierung von Cannabisrezepturen sowie Tipps und Beispielrechnungen finden Sie im folgenden Abschnitt zusammengefasst.
Allgemeines
Seit März 2020 müssen Apotheken Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinol-Zubereitungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß der Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, der sogenannten Hilfstaxe, taxieren. Die Preise aus der Hilfstaxe sind für Apotheken bindend und unabhängig von den tatsächlichen Apothekeneinkaufspreisen (AEK). Sie basieren auf den Durchschnittspreisen der verschiedenen Großhändler.
In der Anlage 10 der Hilfstaxe wird zwischen folgenden Abgabeformen unterschieden:
- Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand (auch BfArM-Cannabisblüten)
- Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen (auch BfArM-Cannabisblüten)
- Cannabisextrakte in unverändertem Zustand
- Cannabisextrakte in Zubereitungen
- Dronabinol in Zubereitungen (Kapseln und Tropfen)
Wichtig ist, dass die Abrechnung entsprechend den tatsächlich verordneten Mengen bzw. auf Basis der Bestandteile nach Menge und Verbrauch einzeln erfolgen muss und nur Stoffe verwendet werden dürfen, die in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig sind.
Die Abrechnung gegebenenfalls verwendeter Herstellersets/-kits wird u. U. von den Krankenkassen retaxiert und daher nicht empfohlen.
Taxierung bei Nicht-GKV-Rezepten
Die Berechnung mithilfe der Hilfstaxe gilt ausschließlich für die Abrechnung von Rezepten, die von der GKV getragen werden. Für Privatversicherte, Selbstzahler und Rezepte, die von Berufsgenossenschaften übernommen werden, erfolgt die Preisbildung gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dies umfasst die Umfüllung oder Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand gemäß § 4 AMPreisV sowie die Herstellung einer Zubereitung nach § 5 AMPreisV.
Mehrwertsteuer
Bei den Preisen, die zur Taxierung verwendet werden, handelt es sich stets um Nettopreise. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht enthalten ist. Die Mehrwertsteuer wird daher am Ende noch aufgerechnet.
Verpackungen und Hilfsstoffe
Die (Ver-)Packungen sollten entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke wirtschaftlich ausgewählt werden. Seit 01.01.2024 erfolgt die Preisbildung für Verpackungen und Hilfsstoffe gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), da die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe fristgerecht zum 31.12.2023 vom DAV gekündigt wurden. Für Verpackungen und Hilfsstoffe sind nun die tatsächlichen Einkaufspreise (AEK) zu verwenden, die auf Nachfrage der Kasse von der Apotheke nachgewiesen werden müssen.
Zuschläge
Folgende zusätzlichen Zuschläge sind für Cannabisrezepturen gemäß den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässig:
- Prozentualer Aufschlag von 100 % für die Verpackung bei Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand (§ 4 Abs. 1 AMPreisV)
- Prozentualer Aufschlag von 90 % für die erforderlichen Hilfsstoffe und Verpackungen bei Abgabe einer Zubereitung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV)
- Rezepturzuschlag/Arbeitspreis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1–3 AMPreisV)
- Festzuschlag von 8,35 Euro (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AMPreisV)
Beispieltaxierungen
Achtung: Es handelt sich bei den folgenden Taxierungen um fiktive Beispiele, d. h. die hier verwendeten Preise können von den tatsächlichen Preisen abweichen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand
Es gilt ein Festpreis (= abrechnungsfähiger EK) von 9,52 Euro pro Gramm.
Zusätzlich können – mengenabhängig – noch folgende (Fix-)Zuschläge abgerechnet werden:
Verordnete Menge | Fixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe |
Bis einschließlich 15,0 g | 9,52 Euro pro Gramm |
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g | 3,70 Euro je weiteres Gramm |
> 30,0 g | 2,60 Euro je weiteres Gramm |
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 70 Gramm | Betrag in Euro |
Cannabisblüten | Festpreis/abrechnungsfähiger EK = 70 g x 9,52 € | 666,40 |
1. Fixzuschlag bis 15 g = 15 g x 9,52 € | 142,80 | |
2. Fixzuschlag bis 30 g = 15 x 3,70 € | 55,50 | |
3. Fixzuschlag über 30 g = 40 x 2,60 € | 104,00 | |
Vierkantflasche mit kindersicherem Verschluss | AEK | 0,98 |
100-%-Zuschlag für Packmittel | AEK x 100 % = 0,98 x 100 / 100 | 0,98 |
Zwischensumme | 970,66 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 184,43 |
Abgabepreis (AVK) | 1.155,09 |
Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen
Es gilt ein Festpreis (= abrechnungsfähiger EK) von 9,52 Euro pro Gramm.
Zusätzlich können – mengenabhängig – noch folgende (Fix-)Zuschläge abgerechnet werden:
Verordnete Menge | Fixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe |
Bis einschließlich 15,0 g | 8,56 Euro pro Gramm |
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g | 3,70 Euro je weiteres Gramm |
> 30,0 g | 2,60 Euro je weiteres Gramm |
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 40 Gramm | Betrag in Euro |
Cannabisblüten | Festpreis/abrechnungsfähiger EK = 40 g x 9,52 € | 380,80 |
1. Fixzuschlag bis 15 g = 15 g x 8,56 € | 128,40 | |
2. Fixzuschlag bis 30 g = 15 x 3,70 € | 55,50 | |
3. Fixzuschlag über 30 g = 10 x 2,60 € | 26,00 | |
Vierkantflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. Dosierhilfe | AEK | 1,20 |
90-%-Zuschlag für Packmittel | AEK x 90 % = 1,20 x 90 / 100 | 1,08 |
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis | Herstellung von ungeteilten Pulvern bis 200 g | 6,00 |
Festzuschlag | 8,35 | |
Zwischensumme | 607,33 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 115,39 |
Abgabepreis (AVK) | 722,72 |
Cannabisextrakte in unverändertem Zustand
Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.
Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.
Zusätzlich können – je nach Höhe des AEK – noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:
Apothekeneinkaufspreis (AEK) | Fixzuschlag gemäß Anlage 10 Hilfstaxe |
≤ 4,85 Euro pro Milliliter | 100 % des AEK je Milliliter, max. 80,00 Euro |
> 4,85 Euro pro Milliliter | 4,85 Euro je Milliliter, max. 80,00 Euro |
Ist die maximale Zuschlagssumme von 80,00 Euro erreicht, dürfen weitere 8,4 % je Milliliter auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 25 Milliliter | Betrag in Euro |
Cannabisextrakt (25 mg/ml THC) | AEK: 5,00 €/ml; abrechnungsfähiger EK = 25 ml x 5,00 € | 125,00 |
AEK > 4,85 €/ml: möglicher Zuschlag von 4,85 €/ml = 25 ml x 4,85 €/ml = 121,25 €, aber max. 80,00 € möglich | 80,00 | |
Zuschlag von 8,4 %/ml auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 121,25 € – 80,00 € = 41,25 € / 4,85 €/ml = 8,51 ml Anteiliger AEK: 8,4 %/ml von 5,00 €/ml AEK = 0,42 €/ml 8,51 ml x 0,42 €/ml = 3,57 € | 3,57 | |
Braunglasflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. Dosierhilfe | AEK | 1,05 |
100-%-Zuschlag für Packmittel | AEK x 100 % = 1,05 x 100 / 100 | 1,05 |
Zwischensumme | 210,67 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 40,03 |
Abgabepreis (AVK) | 250,70 |
Cannabisextrakte in Zubereitungen
Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.
Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.
Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:
- 90 % auf den günstigsten AEK pro Milliliter der eingesetzten Packungen bis max. 80,00 Euro.
- Ist die maximale Zuschlagssumme von 80,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milliliter auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.
Hinweis: Ist die Menge des Cannabisextraktes in Gramm angegeben, muss sie zur Taxierung anhand der Dichte in Milliliter umgerechnet werden. Z. B.:
- Verordnet: Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.) 40 ml*
- Menge Cannabisextrakt gemäß NRF 22.11.: 40 ml Ölige Cannabisölharz-Lösung enthalten 20,0 g Cannabisölharz bzw. -extrakt
- Relative Dichte: 0,95 g/ml
- Umrechnung Gramm in Milliliter: 20,0 g / 0,95 g/ml = 21,1 ml
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 40 Milliliter | Betrag in Euro |
Cannabisextrakt (50 mg/g Dronabinol) | AEK: 6,00 €/ml; abrechnungsfähiger EK = 21,1 ml x 6,00 € | 126,60 |
Zuschlag von 90 %/ml auf AEK: 126,60 € x 90 / 100 = 113,94 €, aber max. 80,00 € möglich | 80,00 | |
Zuschlag von 3 %/ml auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 113,94 € – 80,00 € = 33,94 € / (AEK 6,00 €/ml x 90 / 100) = 6,29 ml Anteiliger AEK: 3 %/ml von 6,00 €/ml AEK = 0,18 €/ml 6,29 ml x 0,18 €/ml = 1,13 € | 1,13 | |
Mittelkettige Triglyceride (Miglyol® 812 N) | AEK | 1,03 |
Braunglasflasche mit kindersicherem Verschluss inkl. Dosierhilfe | AEK | 1,08 |
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und Packmittel | AEK x 90 % = 2,11 x 90 / 100 | 1,90 |
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis | Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme bis 300 g | 3,50 |
Festzuschlag | 8,35 | |
Zwischensumme | 223,59 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 42,48 |
Abgabepreis (AVK) | 266,07 |
Dronabinol-Kapseln
Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.
Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.
Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:
- 90 % auf den günstigsten AEK pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis max. 100,00 Euro.
- Ist die maximale Zuschlagssumme von 100,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milligramm auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 100 Kapseln | Betrag in Euro |
Dronabinol (5 mg/Kapsel) | AEK: 0,35 €/mg; abrechnungsfähiger EK = 500 mg x 0,35 € | 175,00 |
Zuschlag von 90 %/mg auf AEK: 175,00 € x 90 / 100 = 157,50 €, aber max. 100,00 € möglich | 100,00 | |
Zuschlag von 3 %/mg auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 157,50 € – 100,00 € = 57,50 € / (AEK 0,35 €/mg x 90 / 100) = 182,54 mg Anteiliger AEK: 3 %/mg von 0,35 €/mg AEK = 0,01 €/mg 182,54 mg x 0,01 €/mg = 1,83 € | 1,83 | |
Adeps solidus (Hartfett Softisan® 378) | AEK | 1,67 |
Kapseln Gr. 1, 100 Stück | AEK | 1,00 |
Runddose mit kindersicherem Verschluss | AEK | 0,36 |
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und Packmittel | AEK x 90 % = 3,03 x 90 /100 | 2,73 |
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis | Befüllen von Kapseln (Grundmenge = 12 Kapseln; 1. Grundmenge = 8,00 € + 50-%-Aufschlag für jede weitere angefangene Grundmenge): 100 Kapseln / 12 Kapseln (Grundmenge) = 8,3 = insg. 9 Grundmengen; 1. Grundmenge = 8 € + 8 weitere Grundmengen à 50 % (= 4 €) = 32 €; Gesamtsumme = 8 € + 32 € = 40 € | 40,00 |
Festzuschlag | 8,35 | |
Zwischensumme | 330,94 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 62,88 |
Abgabepreis (AVK) | 393,82 |
Dronabinol-Tropfen
Abrechnungsfähig ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK). Dabei sind die Packungen/Packungskombinationen wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen/zu kombinieren. Den AEK muss die Apotheke auf Nachfrage der Kasse nachweisen können.
Müssen Packungen mit unterschiedlichen AEK eingesetzt werden, dürfen alle AEKs abgerechnet werden und nicht nur der AEK der günstigsten Packung.
Zusätzlich können noch folgende Zuschläge abgerechnet werden:
- 90 % auf den günstigsten AEK pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis max. 100,00 Euro.
- Ist die maximale Zuschlagssumme von 100,00 Euro erreicht, dürfen weitere 3 % je Milligramm auf den anteiligen AEK der Restmenge aufgeschlagen werden.
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Berechnung für 20 ml | Betrag in Euro |
Dronabinol (25 mg/ml) | AEK: 0,35 €/mg; abrechnungsfähiger EK = 25 mg/ml x 20 ml = 500 mg x 0,35 € | 175,00 |
Zuschlag von 90 %/mg auf AEK: 175,00 € x 90 / 100 = 157,50 €, aber max. 100,00 € möglich | 100,00 | |
Zuschlag von 3 %/mg auf anteiligen AEK der Restmenge Restmenge: 157,50 € – 100,00 € = 57,50 € / (AEK 0,35 €/mg x 90 / 100) = 182,54 mg Anteiliger AEK: 3 %/mg von 0,35 €/mg AEK = 0,01 €/mg 182,54 mg x 0,01 €/mg = 1,83 € | 1,83 | |
Palmitoylascorbinsäurehaltige Mittelkettige Triglyceride (stabilisiertes Miglyol®) | AEK | 1,08 |
Tropfflasche mit Dosierpumpe und kindersicherer Sekundärpackung | AEK | 2,11 |
90-%-Zuschlag für Hilfsstoffe und Packmittel | AEK x 90 % = 3,19 x 90 /100 | 2,87 |
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis | Herstellung einer Lösung unter Anwendung von Wärme bis 300 g | 6,00 |
Festzuschlag | 8,35 | |
Zwischensumme | 297,24 | |
Umsatzsteuer | 19 % | 56,48 |
Abgabepreis (AVK) | 353,72 |
Hinweis: Wenn nur eine bereits fertige Dronabinol-Lösung in unverändertem Zustand für die Dronabinol-Tropfen umgefüllt wird, erfolgt die Preisberechnung gemäß § 4 der AMPreisV. Demnach ist ein Festzuschlag von 100 % auf den AEK und die erforderliche Verpackung zu erheben. Ein Rezepturzuschlag/Arbeitspreis sowie der Festbetrag von 8,35 € dürfen in diesem Fall nicht berechnet werden.
Ölige Cannabidiol-Lösung
Die Abrechnung einer öligen Cannabidiol-Lösung erfolgt nicht nach Anlage 10 der Hilfstaxe, sondern wie eine übliche Rezeptur gemäß § 5 AMPreisV.
Beispiel (fiktive Preise):
Position | Betrag in Euro |
Cannabidiol 5,00 g | 300,00 |
MCT 89,90 g | 5,50 |
90 % Festzuschlag für Stoffe | 274,95 |
Packmittel | 2,50 |
90 % Festzuschlag für Packmittel | 2,25 |
Rezepturzuschlag/Arbeitspreis | 6,00 |
Festzuschlag | 8,35 |
Zwischensumme | 599,55 |
19 % Umsatzsteuer | 113,91 |
Abgabepreis (AVK) | 713,46 |
Quellen/Referenzen: Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe), DeutschesApothekenPortal (DAP)