Historie Medizinalcannabis

Historie

Cannabis wird bereits seit der Frühgeschichte als Heilpflanze genutzt. Erste schriftliche Dokumente stammen aus China um 2700 v. Chr. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war Medizinalcannabis als Arzneimittel in Europa und Amerika weit verbreitet, bevor es im 20. Jahrhundert als Rauschmittel bzw. „Droge“ in Verruf geriet. Seit den 2000er-Jahren gewinnt die therapeutische Anwendung von Medizinalcannabis wieder zunehmend an Bedeutung.

Seit dem 10. März 2017 ist die erstattungsfähige Verordnung von Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, die die Wirkstoffe Dronabinol oder Nabilon enthalten, in Deutschland auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich. Arzneimittel und Zubereitungen auf Basis von Medizinalcannabis können zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen verordnet werden, sofern Standardtherapien ausgeschöpft sind und eine begründete Aussicht auf Symptombesserung besteht.

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurde Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde in diesem Zusammenhang aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen, was die Verordnung und Abgabe von Medizinalcannabis weiter vereinfachte.

Medizinalcannabis – Meilensteine in Deutschland

  • 1998: Dronabinol und Δ9-THC werden von Anlage II in Anlage III des BtMG eingestuft
  • 2000: Patienten können einen Antrag beim BfArM für eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten stellen
  • 2005: Urteil des BVG, dass das BfArM die Patientenanträge nicht mehr pauschal ablehnen darf
  • 2007: Erste erteilte Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM
  • 2011: Zulassung des ersten cannabinoidhaltigen Fertigarzneimittels (Sativex®)
  • 2016: Urteil des BVG, dass einem Patienten eine Ausnahmeerlaubnis für den Eigenanbau von Cannabisblüten erteilt werden muss
  • 2017: Das „Cannabis als Medizin“-Gesetz tritt in Kraft
  • 2019: Novellierung des § 31 Abs. 6 SGB V (u. a.: keine erneute Genehmigung bei Dosisänderungen oder Wechsel zwischen Blüten oder Extrakten; 3-Tages-Frist für die GKV-Genehmigung bei Wechsel von stationärer zu ambulanter Behandlung)
  • 2022: Ende der Begleiterhebung und Auswertung durch das BfArM
  • 2023: Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 45 (Cannabisarzneimittel)
  • 2024: Teil-Legalisierung von Cannabis – das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) tritt in Kraft
To top