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Welche Fachgruppen Cannabisprodukte ohne Kassengenehmigung verordnen dürfen

BerlinÄrzte mit einer von 16 Facharzt- sowie Schwerpunktbezeichnungen oder einer von fünf Zusatzbe­zeichnungen dürfen künftig Cannabisprodukte verordnen, ohne dass die entsprechende Krankenkasse die Verordnung für ihren Patienten genehmigen muss. Es entfällt also der sogenannte Genehmigungsvorbehalt.

Die entsprechende Liste der Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen hat der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) heute beschlossen. Bei ihnen geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Die jetzt gelisteten Facharztbezeichnungen umfassen unter anderem die Allgemeinmedizin, die Innere Medi­zin, die Anästhesiologie, die Neurologie, die Psychiatrie und die Gynäkologie. Die fünf Zusatzbezeichnungen sind Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie.

Die erste Verordnung von Cannabisprodukten muss bislang in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.

„Wir haben uns die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht leicht gemacht: Also die Frage zu beantwor­ten, bei welcher ärztlichen Qualifikation der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse für eine Cannabisverordnung gänzlich entfallen kann“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vor­sitzender des Unterausschusses Arzneimittel. Die jetzt getroffene Entscheidung verringere den bürokratischen Aufwand erheblich, betonte er.

Die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes (HÄV), Nicola Buhlinger-Göpfarth und Markus Beier, wiesen darauf hin, dass der Kreis der Patienten, der für die Verschreibung von Medizinal­cannabis in­frage komme, relativ eng gefasst ist. Dabei handele es sich beispielsweise um Patienten mit Multipler Sklerose. Außerdem komme Medizinalcannabis in der Palliativversorgung zum Einsatz.

„Diese Patientinnen und Patienten werden insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten versorgt. Daher ist es richtig, ihre Rolle bei der Versorgung zu stärken“, sagten beide. 

© hil/aerzteblatt.de

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